§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 
1. Der Verein führt den Namen: Reit- und Voltigiergemeinschaft Lützenkirchen e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 AO. Zweck des Vereins ist die Förderung des Voltigier- und Reitsports und der sportlichen Jugendhilfe.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus diesen Mitteln erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein
Tierschutzforum e.V. Einsteinstr.3 42697 Solingen
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein
Pferdeklappe e.V / Notbox Schleswig-Holstein Ruruper Straße 42 24392 Norderbrarup.
Dieser Verein darf es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.

§ 3
Organe des Vereins:
1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 4
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30.06. des Jahres statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die zu zahlenden Beiträge.

3. Stimmberechtigt sind: Bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr ein gesetzlicher Vertreter und mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Mitglied selbst.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung; Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen

c. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

§ 5
Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder erweitert werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem stellvertretenden Kassenwart. Wählbar sind volljährige Mitglieder.

2. Der Vorstand ist berechtigt einzelne Vereinsmitglieder mit vereinsinternen organisatorischen Aufgaben zu betrauen.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§7
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten und wieder wählbaren zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Über die beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist bei Ablehnung des Antrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften auszusprechen. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Quartals ist dabei einzuhalten.

3. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,             a. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei der Ausschluss in der zweiten Mahnung angekündigt werden muss, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist                                                                                                                                   b. wenn es sich vereinsschädigend verhält. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 10
Mitgliedsbeiträge
Neben der bei Aufnahme in den Verein zu zahlender Aufnahmegebühr werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der monatlich im Voraus per Lastschrifteinzug fällig ist. Daneben können zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins nach Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.                                                     

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung, die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse der Vereinsorgane sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer, sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13
Nichtige Bestimmungen in diesem Vertrag berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.

Das Gründungsprotokoll vom 23.06.1981 ist Bestandteil dieser Satzung.

Leverkusen, 15.06.2016
1. Vorsitzende                  2. Vorsitzende

Nina Sehr                           Rebecca Neuhaus

Laden Sie die Satzung hier als PDF File runter: 

Satzung

 

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